§ 1 Anwendungsbereich
Der Vorhabenträger nach § 3 des Standortauswahlgesetzes hat die vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen im Standortauswahlverfahren für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle nach den Regelungen dieser Verordnung durchzuführen. Die Vorschriften der Verordnung über Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle (Endlagersicherheitsanforderungsverordnung) bleiben hiervon unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen nach § 2 des Standortauswahlgesetzes sowie nach § 2 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung anzuwenden.
§ 3 Untersuchungsraum
(1) Untersuchungsräume sind die in den vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen jeweils zur Bewertung als möglicher Endlagerstandort ausgewiesenen räumlichen Bereiche.
(2) Für jedes Teilgebiet, jede Standortregion oder jeden Standort ist mindestens ein Untersuchungsraum auszuweisen. Überlagern sich in einem Teilgebiet, einer Standortregion oder an einem Standort mehrere potenzielle Wirtsgesteine, für die jeweils eigene vorläufige Sicherheitsuntersuchungen durchgeführt werden sollen, oder sollen für ein Wirtsgestein mehrere vorläufige Sicherheitskonzepte untersucht werden, so ist die Ausweisung mehrerer Untersuchungsräume zulässig.
(3) Für jeden Untersuchungsraum ist nur ein vorläufiges Sicherheitskonzept vorzusehen und eine vorläufige Sicherheitsuntersuchung durchzuführen.
§ 4 Allgemeine Anforderungen an die vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen
(1) Jede vorläufige Sicherheitsuntersuchung ist in einem Bericht zusammenzufassen und muss mindestens die in den §§ 5 bis 12 aufgeführten Inhalte umfassen. Bezüge zu nachgeordneten Unterlagen sind in einem Dokumentstrukturplan darzustellen.
(2) Zu den endzulagernden radioaktiven Abfällen müssen alle Informationen herangezogen werden, die für die Durchführung der jeweiligen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen erforderlich sind. Diese umfassen insbesondere Informationen zu Menge, Art, Zusammensetzung und Aktivität der radioaktiven Abfälle.
(3) Die weiterentwickelten vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen bauen auf den repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen für den jeweiligen Untersuchungsraum auf; die umfassenden vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen bauen auf den weiterentwickelten vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen für den jeweiligen Untersuchungsraum auf. Sie sind auf der Basis der jeweils vorher für diesen Untersuchungsraum durchgeführten vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen weiterzuentwickeln. Wesentliche Änderungen insbesondere am vorläufigen Sicherheitskonzept und an der vorläufigen Auslegung des Endlagers sind zu dokumentieren, zu begründen und in ihren Auswirkungen zu beschreiben.
(4) In allen repräsentativen, allen weiterentwickelten und allen umfassenden vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen ist bei den Teilschritten nach §§ 5 bis 12 und Annahmen jeweils auf eine konsistente Vorgehensweise zu achten, insbesondere ist jeweils eine einheitliche Berechnungsgrundlage für die Dosisabschätzung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 anzuwenden. Die zusammenfassenden Berichte nach Absatz 1 sind jeweils einheitlich zu strukturieren und so aufzubereiten, dass sie als Grundlage für eine vergleichende Bewertung der Untersuchungsräume nutzbar sind.
Annotation vom 20.09.2019 - 9:35
von Guido am 20.09.2019
Die Wahl des vorläufigen Sicherheitskonzepts bestimmt somit auch die Ausweisung der Untersuchungsräume. Hier ist eine große Freiheit des Vorhabenträgers, ob und wie Redundanz und Diversität im Sicherheitskonzept und ob höhere "Grenztemperaturen" als 100°C in Sicherheitskonzepten berücksichtigt oder untersucht werden. Erst die späteren Änderungen nach §4 (3) am vorläufigen Sicherheitskonzept sind zu bergründen. Die Auswahl der vorläufigen Sicherheitskonzepte sollte deshalb ausführlich begründet werden.
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