§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen des Bundes zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes
- die zur Endlagerung hochradioaktiver Abfälle bestimmt sind und
- deren Standort durch Bundesgesetz festgelegt wird.
Sie ist im Genehmigungsverfahren nach § 9b Absatz 1a des Atomgesetzes zu Grunde zu legen. Die Einhaltung der Regelungen dieser Verordnung ist durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes zu gewährleisten.
(2) Erfolgt am selben Standort eine zusätzliche Endlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle nach § 1 Absatz 6 des Standortauswahlgesetzes, so sind für die Endlagerung dieser weiteren radioaktiven Abfälle die Bestimmungen des § 21 zu beachten.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
- Nachweiszeitraum
der Zeitraum, für den die Langzeitsicherheit des Endlagers nachzuweisen ist; - Endlagergebinde
zur Endlagerung vorgesehener Behälter mit radioaktiven Abfällen; - Barrieren
alle geologischen, technischen und geotechnischen Einheiten, die in einem Endlagersystem eine Ausbreitung von Radionukliden be- oder verhindern; - wesentliche Barrieren
die Barrieren, auf denen der sichere Einschluss der radioaktiven Abfälle im Wesentlichen beruht; - weitere Barrieren
die Barrieren, die zusätzlich zu den wesentlichen Barrieren und im Zusammenwirken mit ihnen eine Ausbreitung von Radionukliden be- oder verhindern; - Langzeitsicherheit
der dauerhafte Schutz von Mensch und Umwelt vor Schäden durch ionisierende Strahlung radioaktiver Abfälle; - Robustheit
die Unempfindlichkeit der Sicherheitsfunktionen des Endlagersystems und seiner Barrieren gegenüber inneren und äußeren Einflüssen und Störungen; - Integrität
der Erhalt der für den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle relevanten Eigenschaften der Barrieren des Endlagersystems; - Sicherheitsfunktion
eine Eigenschaft einer Komponente des Endlagersystems oder ein im Endlagersystem ablaufender Prozess, die oder der sicherheitsrelevante Anforderungen an ein sicherheitsbezogenes System oder Teilsystem oder an eine Einzelkomponente erfüllt;
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen nach § 2 des Standortauswahlgesetzes anzuwenden.
Annotation vom 14.11.2019 - 22:05
von endlagerdialog.de am 14.11.2019
Leider kann der Titel der Verordnung nicht annotiert werden, deshalb an dieser Stelle: Der Titel "Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle" ist zu ersetzen durch "Mindestsicherheitsanforderungen an die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle"
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